Zünfter wird, wer sich würdig erweist

Meister oder Geselle kann jeder in Ehren stehende Mann werden, der seinen Wohnsitz in der Stadt Zug hat oder im Kanton Zug wohnt, vorher aber viele Jahre in der Stadt Zug wohnhaft war, Berufsfischer auch mit Wohnsitz in einer anderen Zugerseegemeinde.

Doch alle Stufen und höhere Weihen der Fischerzunft sind mit Probezeiten, anspruchsvollen Prüfungen und widrigsten Hürden versehen. Denn nur die ehrenhaftesten, tüchtigsten und wohlgelittensten Zuger Männer sind es würdig, in der Fischerzunft der Stadt Zug zu Stand und Ehren zu kommen. Die Regeln dazu hat das Vorbot vom 15. Weinmonat 1974 gemäss Art. 10 der Satzung der Fischerzunft der Stadt Zug in der Ordonanz über die Aufnahme neuer Zünfter erlassen.

I. — Vorschlag

Ein Anwärter wird von mindestens zwei gestandenen Zünftern dem Zunftrat zur Aufnahme als Gast empfohlen. Der Zunftrat prüft die Vorschläge nach freiem Ermessen. Dies ist die erste Hürde auf dem Weg ins Zünfterleben.

II. — Einsprachefrist

Werden aus den Reihen der Zünfter nicht mehr drei als Einsprachen erhoben, so wird der Kandidat im Vorbot zur Aufnahme vorgeschlagen. Hürde Nummer zwei wäre dann genommen, wenn sich keine Opposition formiert.

III. — Abstimmung

Das Vorbot beschliesst in geheimer Abstimmung über die einzelnen Vorschläge des Zunftrates. Als aufgenommene Gäste gelten diejenigen Kandidaten, welche die höchsten Stimmenzahlen und mindestens das absolute Mehr der anwesenden Zünfter erreichen. Wer dieses dritte Hindernis überwunden hat, ist noch lange kein Zünfter!

IV. — Gastjahr

Nun werden die Kandidaten eingeladen, ihr Gastjahr zu begehen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie von diesem Recht regen Gebrauch machen. Auch ist vorgeschrieben, dass sich die Kandidaten mit dem Handwerk und den Gebräuchen der Fischerei vertraut machen. Neigt sich das Jahr zu Ende, in welchem die Gäste das Zunftleben in all seinen Facetten miterleben durften, so sollen sie jeder für sich alleine und in stillem Zwiegespräch die ernste Frage stellen, ob sie willens sind, der Fischerzunft der Stadt Zug beizutreten und fähig, alle Rechte und Pflichten getreulich zu wahren. Ist ihr Gewissen rein und ihr Wille fest, so sind sie alsbald angehalten, ein schriftliches Aufnahmegesucht einzureichen. Darüber wird wiederum am Vorbot unter Ausschluss sämtlicher Kandidaten beschlossen. Die vierte Hürde nimmt nur, wer am Vorbot mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Zünfter angenommen wird.

V. — Prüfung

Doch damit noch nicht genug! Nun wird das Gastjahr mit der gestrengen Examinierung der Prüflinge am Hauptbot zu Martini am 11. November beschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Aufgaben werden vom Stubenvater vorbereitet und dem Prüfling oder en Prüflingen vorgelegt. Am selben Abend des Hauptbots wird über die Leistung gerichtet. Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, tritt er vor den Zunftmeister, legt das Zunftversprechen ab und erhält die Weihen und Insignien.

Damit ist die fünfte Hürde genommen. Und der Kandidat ist nun ehrenhafter Geselle der Fischerzunft der Stadt Zug. Womit er ganz am Anfang seiner Karriere als Zünfter steht…

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